Zweite Förderung

Zweite Förderung
Ist eine abermalige Förderung möglich?

Eine der Voraussetzungen um als begünstigte Person anerkannt zu werden, ist das Vorliegen eines dringenden Wohnbedarfs. Ist man bereits Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung, liegt zunächst kein dringender Wohnbedarf vor. Ein solcher kann jedoch z.B. bei geänderten Familienverhältnissen, bei einem berufsbedingten Ortswechsel oder einer wesentlichen Änderung der finanziellen Verhältnisse neuerlich bestehen.

Geänderte Familienverhältnisse liegen beispielsweise dann vor, wenn die bisherige Wohnung auf Grund eines Familiennachwuchses zu klein ist. Ob die bisherige Wohnung zu klein ist, hängt einerseits von der Familienstruktur und andererseits von der Nutzfläche bzw. Zimmeranzahl der alten Wohnung ab. Liegen alle Voraussetzungen vor, kann eine Förderung für den Erwerb oder die Errichtung eines weiteren Eigenheimes gewährt werden (zur begünstigten Person siehe Allgemeine Förderungsrichtlinien).

Die Förderung für die neue Wohnung kann auch dann gewährt werden, wenn bereits für die alte Wohnung Wohnbauförderung in Anspruch genommen wurde.

Die Rechte an geförderten oder ehemals geförderten Wohnungen müssen aufgegeben werden. Dies gilt auch für die bisher bewohnte (nicht geförderte) Wohnung (siehe dazu Seite 4).

Auch im Zuge einer Scheidung kann wegen geänderter Familienverhältnisse (neuerlich) Wohnbauförderung beantragt werden.

Vorsicht bei begünstigter Rückzahlung

Wurde die Wohnbauförderung für die alte Wohnung von den Eigentümern begünstigt zurückgezahlt, wird das Förderungsdarlehen entsprechend gekürzt. Dies gilt auch bei einer Scheidung. Der aus der bisherigen Wohnung weichende Hälfteeigentümer muss sich bei einer neuerlichen Förderung die Hälfte des Nachlasses auf das Förderungsdarlehen anrechnen lassen.

Es empfiehlt sich eine persönliche Beratung im SIR in Anspruch zu nehmen.

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