Wohnbeihilfe bei geförderten Wohnungen
Wohnbeihilfe bei geförderten Mietwohnungen
1. Persönliche Voraussetzungen
- begünstigte, natürliche Person
2. Förderung
Wohnbeihilfe ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss des Landes Salzburg, der Mietern von geförderten Mietwohnungen gewährt werden kann.
Berechnung
Die Höhe der Wohnbeihilfe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen maßgeblichem Wohnungsaufwand bezogen auf die förderbare Nutzfläche und dem zumutbaren Wohnungsaufwand.
- siehe „Förderbare Nutzfläche“ unter Allgemeine Förderungsrichtlinien
- zur Berechnung siehe „Zumutbarer Wohnungsaufwand“ unter Allgemeine Förderungsrichtlinien
Nicht zum maßgeblichen Wohnungsaufwand zählen z.B. Steuern und Betriebskosten.
Zum maßgeblichen Wohnungsaufwand zählen folgende Mietzinsbestandteile:
- Tilgung und Verzinsung von Förderungsdarlehen
- Tilgung und Verzinsung von Hypothekardarlehen lt. Finanzierungsplan
- Eigenmittel, die der Finanzierung der geförderten Baukosten dienen
- Rückzahlung von Annuitätenzuschüssen
- Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag der Grundstufe
- Anteilige Grund- und Aufschließungskosten
3. Dauer, Auszahlung, Einstellung und Rückforderung der Wohnbeihilfe
Wohnbeihilfe wird höchstens auf die Dauer eines Jahres gewährt. Die Auszahlung erfolgt frühestens für das Monat, in dem das Ansuchen gestellt wird. Ist es für den Förderungswerber wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses (z.B. Krankheit) und ohne sein Verschulden unmöglich das Ansuchen rechtzeitig einzubringen, kann die Wohnbeihilfe längstens 6 Monate rückwirkend gewährt werden. Der Förderungswerber muss dies glaubhaft machen.
Die Auszahlung erfolgt an den Mieter. Sie kann auch direkt an den Vermieter erfolgen, wenn sich dieser verpflichtet:
- die Wohnbeihilfe auf die vorgeschriebene Miete senkend zu verrechnen und
- auf schriftliches Verlangen der Landesregierung zurückzuüberweisen.
Die Auszahlung erfolgt ab einem Betrag von € 3,-. Bezieher von Wohnbeihilfe haben unverzüglich (innerhalb eines Monats) der Landesregierung zu melden:
- Auflösung des Mietverhältnisses
- Änderung der Haushaltsgröße
- Änderung der Einkommensverhältnisse (wenn bei der Berechnung zur Wohnbeihilfe das aktuelle Einkommen bzw. die aktuelle Transferleistung oder eine Einkommensschätzung zugrunde gelegt wurde)
4. Beispiel
Eine wachsende Familie mit 2 Kindern verfügt über ein Haushaltseinkommen (Jahreszwölftel) von € 1.800,- und bewohnt eine 95 m² große geförderte Mietwohnung.
Der maßgebliche Wohnungsaufwand für die ganze Wohnung beträgt beispielsweise € 400.--
Bezogen auf die förderbare Nutzfläche von 90 m² wären dies € 379.--
Der zumutbare Wohnungsaufwand beträgt lt. Tabelle und unter Berücksichtigung der Abschläge für die beiden Kinder und die Jungfamilieneigenschaft 16,8 % von € 1.800, das sind € 302,40.
Maßgeblicher Wohnungsaufwand € 379,00
abzüglich zumutbarem Wohnungsaufwand € 302,40
= Wohnbeihilfe € 76,60
