Allgemeine Förderungsrichtlinien (Miete, Miete-Kaufoption und Kauf)

Förderungsvoraussetzung – Begünstigte Person

Der Förderungswerber muss als begünstigte Person anerkannt werden. Dafür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres)

b) Österreichische/r StaatsbürgerIn oder diesen Gleichgestellte/r

c) Ausschließlich die geförderte Wohnung dient der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses und wird dazu regelmäßig verwendet.

d) Es muss ein dringender Wohnbedarf vorliegen. Dieser besteht insbesondere:
- wenn bisher eine Mietwohnung bewohnt wurde;
- bei geänderten Familienverhältnissen
- bei berufsbedingtem Ortswechsel oder
- bei Änderung der finanziellen Verhältnisse des Förderungswerbers.
 
Es muss die Verpflichtung eingegangen werden, binnen 1 Jahr nach Bezug der geförderten Wohnung die Rechte (Miet- oder Eigentumsrechte…) an der bisher bewohnten Wohnung sowie an sonstigen Wohnungen, deren Errichtung oder Erwerb mit Wohnbauförderung des Bundes oder eines Landes seinerzeit gefördert wurde, aufzugeben.
Bei geförderten Wohnungen im Eigentum ist der gesicherte Verkauf vor Zusicherung der beantragten Förderung der Förderstelle nachzuweisen (Vorlage eines beidseits unterfertigten Kaufanbotes oder eines Kaufvertrags).

f) Folgende Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten werden:

Einkommensgrenzen
Monatseinkommen Anzahl der Personen Jahreseinkommen
(1/12 des Jahreseinkommens)    
2.300,00  € 1 Person 27.600,00  €
3.600,00  € 2 Personen 43.200,00  €
3.900,00  € 3 Personen 46.800,00  €
4.400,00  € 4 Personen 52.800,00  €
4.600,00  € 5 Personen 55.200,00  €
4.800,00  € 6 Personen 57.600,00  €
5.000,00  € mehr als 6 Personen 60.000,00  €


                                                       

Bei Erwerbseinkommen verstehen sich die Beträge als Nettoeinkommen

Eine wachsende Familie wird einem 4-Personenhaushalt gleichgesetzt. Alleinerziehende
mit einem Kind gelten als 3-Personenhaushalt, mit 2 Kindern als 4-Personenhaushalt etc.
 

Familienbegriffe

• Wachsende Familie
Ehepaar, bei dem die
- Ehedauer 10 Jahre nicht übersteigt und
- beide Ehepartner das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

Lebensgemeinschaft, bei dem die
- beiden Partner nahestehende Personen sind, das 40. Lebensjahr noch nicht  vollendet haben, die         Haushaltsgemeinschaft 10 Jahre nicht übersteigt und
- aus dieser Beziehung bereits ein Kind entstammt.

• Jungfamilie
Eine wachsende Familie mit mindestens einem Kind

• Kinderreiche Familie
Eine Familie mit mindestens 3 Kindern

• Alleinerzieherin/Alleinerzieher
Wer nicht in einer Ehe oder mit einem Lebensgefährten / einer Lebensgefährtin in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt und die Obsorge für ein im Haushalt lebendes minderjähriges Kind hat.

 

Nahe stehende Personen

Ehegatten, Kinder, Adoptivkinder, Eltern, Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkinder;

Lebensgefährten und Lebensgefährtinnen nur, wenn er/sie mit der begünstigten Person in einer gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben und beide entweder seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder gemeinsames Eigentum an der Wohnung besitzen oder begründen.
 


Förderbare Nutzfläche


Nutzfläche ist die gesamte Fußbodenfläche einer Wohnung oder eines Wohnheimes. Treppen, Liftschächte, Loggien, Balkone und Terrassen zählen nicht. Gleiches gilt für Keller- oder Dachbodenräume, sofern diese ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind.


Förderbare Nutzfläche:
1 Person                                                           55 m²
2 Personen                                                       65 m²
3 Personen oder Alleinerziehende/r mit Kind        80 m²
4 Personen oder wachsende Familie                    90 m²

Für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende nahe stehende Person (siehe oben) je 10 m², maximal 150 m².

Wenn eine behindertengerechte Ausführung der Wohnung eine größere Nutzfläche erfordert und darüber ein Gutachten des sozialmedizinischen Dienstes des Landes vorliegt, ist eine Erhöhung um bis zu 20 m² möglich.

Die Wohnung muss mindestens 30 m² betragen. Ausnahme: bei Förderung des Erwerbs bestehender Wohnungen!
Bei geförderten Mietwohnungen gilt eine Wohnnutzfläche bis 70 m2 jedenfalls als angemessen. 

Bei der Berechnung der Wohnbeihilfe ist die förderbare Nutzfläche zugrunde zu legen.

 

 

Einkommensberechnung

Zugrunde gelegt wird der Jahreslohnzettel oder der Einkommensteuerbescheid des vergangenen Kalenderjahres. Beim Zugang zur Förderung können auch die letzten drei vorangegangenen Kalenderjahre vorgelegt werden. Der Durchschnitt dieser drei Jahre wird zugrunde gelegt. Bei pauschalierten Landwirten werden 31 % des letztgültigen Einheitswertes als Einkommen zugrunde gelegt.

Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe (Pensionierung, Arbeitslosigkeit udgl) kann auf Ansuchen auch vom aktuellen Einkommen bzw. der Transferleistung (Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld…) ausgegangen werden. Zur Berechnung des zumutbaren Wohnungsaufwands ist auch eine Schätzung des Einkommens befristet auf zwei Jahre möglich, sofern das aktuelle Einkommen nachweislich nicht vorgelegt werden kann (z.B. neue Selbstständigkeit). Dies gilt nicht beim Zugang zur Förderung.

Zum Einkommen zählen:
- Erwerbseinkommen
- Pensionen und Renten
- Arbeitslosengeld
- Notstandshilfe
- Kinderbetreuungsgeld
- Wochengeld
- Überstundenzuschläge
- Alimentations-/Unterhaltsbezüge
- Weihnachts-/Urlaubsgelder
- Prämien, etc.
- Abfertigungen


NICHT zum Einkommen zählen:
- Familienbeihilfe, Kinderabsetzbeträge
- Sozialhilfeleistungen
- Schüler- und Studienbeihilfen bis € 150,– / Monat (die Kinder müssen mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt leben)
- Erwerbseinkommen minderjähriger Familienmitglieder bis € 150,– / Monat
- Leistungen aus Präsenz- und Zivildienst (die Kinder müssen mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt leben)
- Einkünfte aus Ferialbeschäftigung
- Zuwendungen der Familienförderung des Landes Salzburg
- Pflegegeld nach dem Bundes- oder Landespflegegesetz
- Pflegegeld nach der Salzburger. Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung
- Heilungskosten
- Schmerzensgeld

Gerichtlich oder vertraglich festgesetzte Unterhaltszahlungen werden einkommensmindernd berücksichtigt.

 

Beispiele Einkommensberechnung für unselbstständig Beschäftigte:

Beispiel für Lohnzettel 
Bruttobezüge gemäß § 25 EStG
– Insgesamt einbehaltene SV-Beiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderung ….
– Pendler-Pauschale gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG
– Einbehaltene freiwillige Beiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3b EStG
– Insgesamt einbehaltene Lohnsteuer
– Werbekostenpauschale € 132,–- 

 

Arbeitnehmerveranlagungsbescheid

Einkommen gem. § 2 Abs 2 EStG
+ Sonderausgaben gem. § 18 EStG
+ Sonstige Bezüge (220)
+ Steuerfreie Bezüge (215) (+ Mit festen Sätzen versteuerte Bezüge)
–  Einkommensteuer
–  SV-Beiträge für sonstige Bezüge (225) (– SV-Beiträge für mit festen Sätzen versteuerte Bezüge [226])


Bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit können die Werbungskosten abgezogen werden.

Bei Selbstständigen wird das Einkommen lt. Einkommensteuerbescheid herangezogen abzüglich Einkommensteuer und zuzüglich der bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge wie beispielsweise

+ Investitionsfreibetrag
+ Sonderausgaben
+ Veräußerungsgewinn
+ Veranlagungsfreibetrag
+ Sonstige mit festen Steuersätzen versteuerte Bezüge

 

Gesicherte Finanzierung

Eine der Voraussetzungen der Erwerbs- oder Errichtungsförderung ist die gesicherte Finanzierung.
Als Richtschnur sollten zumindest folgende Beträge auf Dauer zur Verfügung stehen:

• Existenzminimum – seit 1.1. 2010 – € 783,-- für eine Person und für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person € 156,–

• Mindestzumutbarkeit, derzeit € 4,31 / Quadratmeter förderbarer Nutzfläche

• Rückzahlungsrate für ein allfälliges weiteres Darlehen


Mindestzumutbarkeit

Ein Mindestbetrag muss jedenfalls selbst aufgebracht werden. Es handelt sich dabei um einen Betrag in Höhe von 140 % des Mietzinses der Ausstattungskategorie A nach dem
Mietrechtsgesetz.

Derzeit gilt folgende Mindestzumutbarkeit: € 4,31 x förderbarer Nutzfläche

 

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